· Fachbeitrag · § 12 EStG
Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen
Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind gemäß § 12 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 des Strafgesetzbuchs in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot hingegen nicht. |
Zahlungen im Strafverfahren sind ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar, wenn sie Sanktionscharakter haben (§ 12 Nr. 4 EStG). Das Abzugsverbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Regelung sowie der durch den Begriff „soweit“ eingeleiteten Rückausnahme nicht auf allein vermögensabschöpfende Maßnahmen. Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, gegebenenfalls i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO, sind danach nicht abziehbar, da sie Sanktionscharakter haben.
Demgegenüber sind Auflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nicht von § 12 Nr. 4 EStG erfasst. Das betrifft etwa Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, aber auch Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, gegebenenfalls i. V. m. § 153a Abs. 2 StPO. Wegen ihres vermögensabschöpfenden Charakters sind Zahlungen aufgrund von Verfallsanordnungen nach §§ 73 bis 73e StGB in der bis zum 30.6.2017 geltenden Fassung (a. F.) und Einziehungsanordnungen nach §§ 73 bis 73e StGB in den seit dem 1.7.2017 geltenden Fassungen ebenfalls von § 12 Abs. 4 EStG nicht erfasst.
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