· Fachbeitrag · § 10f EStG
Kein Übergang der unverbrauchten Abzugsbeträge nach § 10f EStG für ein Baudenkmal auf den Erben
Verstirbt der Steuerpflichtige, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals gemäß § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 EStG getragen hatte, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) die jährlichen Abzugsbeträge gemäß § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Einspruchs- und auch nachfolgend im Klageverfahren hatte der Sohn keinen Erfolg. Das FG verwies zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung auf die fehlende gesetzliche Grundlage für einen interpersonellen Übergang der Abzugsbeträge auf den Sohn als Erben. Auch der BFH wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Entscheidung
Der BFH stellte zunächst heraus, dass § 10f EStG im Gegensatz zu den Sondervorschriften des § 6 Abs. 3 EStG und des § 11d Abs. 1 EStDV, die auf den Bereich der Einkunftserzielung beschränkt sind, keine Regelung für den Fall enthält, dass der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt.
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