· Fachbeitrag · § 10b EStG
Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge
Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrags sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und die vom FA als gemeinnützig anerkannt wurde (gGmbH). Er vermietete das Erdgeschoss eines ihm gehörenden mehrgeschossigen Gebäudes an einen Gastronomiebetrieb sowie das restliche Gebäude an die gGmbH zum Betrieb eines Museums. Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte der Steuerpflichtige der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge zur Verfügung und machte die Beträge als Spenden geltend. Zudem machte er aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung geltend, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.
Das FA versagte den geltend gemachten Spendenabzug mangels Unentgeltlichkeit, da der Steuerpflichtige die Zahlungen zurückerhalten habe. Die Verluste aus der Vermietung erkannte das FA ebenfalls nicht an, da die gGmbH angesichts der Öffnungszeiten und der geringen Eintrittspreise des Museums die vereinbarte Miete niemals selbst erwirtschaften könne. Außerdem fehle es an einer tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses, da der Steuerpflichtige als Vermieter die Miete vorgestreckt habe. Letztlich bezweifelte das FA auch die Absicht, mit der Vermietung auf Dauer Gewinne zu erzielen.
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