· Fachbeitrag · § 10b EStG
Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
Beantragt der Steuerpflichtige, eine Vermögensstockspende als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen, jedoch nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr abzuziehen, muss auf seinen Antrag hin auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahrs eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG i. d. F. des JStG 2010 durchgeführt werden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige wendete im Streitjahr 2016 einer Stiftung, bei der es sich um ihre testamentarisch bestimmte Alleinerbin handelt, einen Betrag i. H. v. 3.000.000 EUR in den Vermögensstock zu. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2016 machte sie die Zuwendung nicht geltend. Der Einkommensteuerbescheid 2016 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Ein Vermögensstock-Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1a i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG wurde nicht gesondert festgestellt. Der Einkommensteuerbescheid 2017 erging am 19.6.2019.
Mit Schreiben vom 9.7.2019 legte die Steuerpflichtige dem FA eine Bestätigung der Alleinerbin über die Zuwendung von 3.000.000 EUR in deren Vermögensstock vor. Sie beantragte, im Wege der schlichten Änderung der Steuerfestsetzung für das Streitjahr 2016 einen Betrag von 168.500 EUR nach § 10b Abs. 1 EStG und weitere 590.000 EUR nach § 10b Abs. 1a EStG abzuziehen. Außerdem beantragte sie die gesonderte Feststellung eines Vermögensstock-Spendenvortrags gemäß § 10b Abs. 1a EStG auf den 31.12.2016 und den Abzug von 700.000 EUR nach § 10b Abs. 1a EStG für das Streitjahr 2017. Das FA lehnte diese Anträge ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige Klage ein.
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