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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Verrechnungsreihenfolge für die Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben

    Aus § 10 Abs. 4b Satz 2 und Satz 3 EStG folgt eine einfachrechtlich zwingende Verrechnungsreihenfolge für die Verrechnung von erstatteten Sonderausgaben. Für die Annahme eines Erstattungsüberhangs i. S. d. § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Erstattung zugleich eine entsprechende Zahlung erbracht hat. Dass auch Beträge aus der Erstattung solcher Sonderausgaben, die vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG zum 1.1.2012 geleistet wurden, zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

     

    Sachverhalt

    Streitig war in einem Verfahren vor dem FG Rheinland-Pfalz die Erhöhung des Einkommens der Steuerpflichtigen aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Steuerpflichtigen im Streitjahr 2017, die diese für die Jahre 2003 bis 2016 gezahlt hatte.

     

    Dabei ist zunächst zu beachten, dass für den Fall, dass die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang) übersteigen, der Erstattungsüberhang zunächst mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein verbleibender Betrag ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

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