· Fachbeitrag · § 10 EStG
Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähige Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen liegen vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. |
Sachverhalt
Streitig war der Abzug von Kosten für eine Ferienreise als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten. Der BFH lehnte den begehrten steuermindernden Abzug ab.
Entscheidung
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können u. a. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden.
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