· Fachbeitrag · § 10 EStG
Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung
Die von Grenzgängern zur Schweiz und ihren Arbeitgebern gemäß Schweizer Recht geleisteten Beiträge zu der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung sind unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall rentenbildend sind, als Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Im Streitfall wandten sich die Steuerpflichtigen, die als Grenzgänger zur Schweiz Arbeitslohn erzielten, gegen den durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 3 EStG beschränkten Abzug ihrer Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und begehrten den uneingeschränkten steuermindernden Abzug. Die uneingeschränkte Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge als steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung führe im Ergebnis dazu, dass die von den Steuerpflichtigen aufgebrachten Arbeitnehmerbeiträge nicht mehr im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zur Geltung kämen.
Entscheidung
Die eingelegte Klage blieb erfolglos. Das FG stellte zunächst heraus, dass die in Rede stehenden Aufwendungen trotz ihres Charakters als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem lediglich beschränkten Sonderausgabenabzug unterliegen.
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