· Fachbeitrag · § 10 EStG
Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Invalidenversicherung
Sachverhalt
Im Streitfall wandten sich die Steuerpflichtigen, die als Grenzgänger zur Schweiz Arbeitslohn erzielten, gegen den durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 3 EStG beschränkten Abzug ihrer Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und begehrten den uneingeschränkten steuermindernden Abzug. Die uneingeschränkte Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge als steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung führe im Ergebnis dazu, dass die von den Steuerpflichtigen aufgebrachten Arbeitnehmerbeiträge zur nicht mehr im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zur Geltung kämen.
Entscheidung
Die eingelegte Klage blieb erfolglos. Das FG stellte zunächst heraus, dass die in Rede stehenden Aufwendungen trotz ihres Charakters als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem lediglich beschränkten Sonderausgabenabzug unterliegen.
Die Schweizerische „Rentenversicherung“ (AHV/IV) entspricht bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die maßgeblichen Strukturelemente liegen vor: Die Beitragszahlungen beruhen auf einer gesetzlichen Anordnung. Die Versicherung ist für Personen mit Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch. Die dortigen Regelungen dienen dem kollektiven Schutz im Falle von Alter, Tod und Invalidität, um den Existenzbedarf angemessen zu decken. Die Renten werden erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbunfähigkeit gezahlt. In ständiger Rechtsprechung sieht der BFH die AHV/IV als gesetzliche Rentenversicherung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG an
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