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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Aufteilung eines Beitrags an einen ausländischen Sozialversicherungsträger

    Erwirbt der Steuerpflichtige mit einem pauschalen Beitrag an einen ausländischen Sozialversicherungsträger eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs, bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 EStG einer Aufteilung des Pauschalbeitrags.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob freiwillige Nachzahlungen an die türkische Sozialversicherungsanstalt (SGK) bei den Sonderausgaben gänzlich als Altersvorsorgeaufwendungen oder ein Anteil davon als Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

     

    Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist nach § 10 Abs. 2 S. 1 EStG u. a. (Nr. 2 Buchst. c), dass die Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. Eine Unterscheidung danach, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, macht das Einkommensteuergesetz nicht.