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  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Keine Rücklagenbildung bei Übertragung einer § 6b-Rücklage auf EU-Betriebsstätte

    | Durch die Bildung einer sogenannten § 6b-Rücklage können Unternehmer die Besteuerung von stillen Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt wurden, durch Veräußerung der betreffenden Grundstücke oder Gebäude vermeiden. Die stillen Reserven werden dabei auf andere neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Fraglich war, ob diese Übertragung auch auf Wirtschaftsgüter einer nicht im Inland belegenen EU-Betriebsstätte möglich ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Landwirt, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelte. Zu seinem Betrieb gehörte eine Rücklage nach § 6b EStG aus der Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr 2005/2006. In 2010 beteiligte sich der Steuerpflichtige zu 50 % als Kommanditist an einer ungarischen KG, die einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Dieses Unternehmen, das in Ungarn Land- und Forstwirtschaft betreibt, erwarb im Juni 2010 ein landwirtschaftliches Grundstück zum Preis von umgerechnet rund 1.800 EUR.

     

    Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 übertrug der Steuerpflichtige 900 EUR aus der § 6b-Rücklage auf das Grundstück in Ungarn. Das FA vertrat hingegen die Auffassung, dass die Rücklagenübertragung an § 6b EStG scheiterte, da das Grundstück in Ungarn nicht zu einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörte.

     

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