· Fachbeitrag · § 48 EStG
Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen
| Bauabzugsteuer i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. |
Grundsatz
Die Bauabzugsteuer setzt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG voraus, dass jemand (Leistender) an einen Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) im Inland eine Bauleistung erbringt und keiner der in § 48 Abs. 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände ‒ Freistellungsbescheinigung i. S. d. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG oder Nichtüberschreiten bestimmter Beträge ‒ vorliegt. Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG vor, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
Sachverhalt
Im Streitfall beauftragte die Steuerpflichtige die in Spanien ansässige Fima A., auf einem von ihr gepachteten Grundstück im Inland eine Freiland-Fotovoltaikanlage zu errichten. Diese von der A errichtete Freiland-Fotovoltaikanlage erfüllte die Voraussetzungen eines Bauwerks i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG.
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