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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Mit dem privaten Jet auf Geschäftsreise

    | Wenn die Zeit mal knapp ist, muss schon mal das Privatflugzeug herhalten. An den Kosten für die geschäftliche Nutzung des Fliegers wollte der Steuerpflichtige den Staat beteiligen. Der BFH wiederum schränkt den Abzug der Werbungskosten folgendermaßen ein: Nutzt der Steuerpflichtige ein selbst gesteuertes Privatflugzeug für beruflich veranlasste Reisen, sind die Kosten zwar beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach Werbungskosten. Es kann sich bei den Flugkosten jedoch um Aufwendungen handeln, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sodass der Werbungskostenabzug ggf. auf einen angemessenen Teil zu begrenzen ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen angestellten GmbH-Geschäftsführer, der für unstreitig beruflich veranlasste Reisen sein privates Flugzeug nutzte und die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten (Reisekosten) bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das FA wie auch das FG versagten den geltend gemachten Werbungskostenabzug. Der BFH sah dies jedoch differenzierter.

     

    Entscheidungsgründe

    Zunächst stellt der BFH klar, dass die dem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen unstreitig beruflich veranlasste Reisekosten waren. Bei der Wahl des Verkehrsmittels ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei.

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