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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Straßenausbaubeiträge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

    Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, weil die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und den Leistungen ein Gegenwert gegenübersteht. Dies gilt selbst dann, wenn die Kommune die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt abschafft.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es u. a. um die Frage, ob Straßenausbau- und -erneuerungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies verneint. Aufwendungen für die Erneuerung einer Straße sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig, da den aufgewendeten Beiträgen ein Gegenwert gegenübersteht. Es handelt sich damit um eine bloße Vermögensumschichtung. Denn durch die Erneuerung der Straße wird der Wert des Grundstücks gesteigert.