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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Mit ausländischer Quellensteuer belegte ausländische Kapitalerträge

    | Nach der im Streitjahr (2010) bestehenden innerstaatlichen deutschen Gesetzeslage bestand weder eine zwingende noch eine wahlrechtsgebundene Beschränkung der nach § 20 EStG vorzunehmenden Verlustverrechnung auf inländische und nicht quellensteuerbelastete ausländische Kapitalerträge. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegten ausländischen Kapitalerträgen. Die Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) beantragten, ihre mit ausländischer Quellensteuer belegten positiven Kapitaleinkünfte nicht in die Verrechnung mit den nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen einzubeziehen, sondern unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer der inländischen Besteuerung zu unterwerfen und den verbleibenden Verlustvortrag entsprechend zu erhöhen. Das FA ließ den Antrag jedoch unberücksichtigt und wies einen nachfolgend eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. Es entschied, dass das FA zu Recht die von den Steuerpflichtigen im Streitjahr vereinnahmten, mit ausländischen Quellensteuern belegten ausländischen Kapitalerträge in die Verrechnung mit den nicht ausgeglichenen inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen einbezogen und die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer mit 0 EUR festgesetzt hatte. Die Steuerpflichtigen hatten keinen Anspruch auf eine Ausnahme ihrer quellensteuerbelasteten ausländischen Kapitalerträge von der inländischen Verlustverrechnung.

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