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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Ende einer Berufsausbildung für Kindergeldzwecke

    | Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall absolvierte die Tochter des Anspruchsberechtigten eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Die Laufzeit des Ausbildungsvertrags begann am 1.9.2012 und endete am 31.8.2015. Die Abschlussprüfung fand im Juli 2015 statt; in diesem Monat wurden der Tochter auch die Prüfungsnoten mitgeteilt.

     

    Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt. Entsprechend hob sie daher die Festsetzung des Kindergeldes bereits ab August 2015 mit der Begründung auf, dass eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet.

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