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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

    Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Antragstellers nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Ab September befand sie sich in Ausbildung zur Notfallsanitäterin.

     

    Die Familienkasse gewährte ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin Kindergeld (die Notfallsanitäter-Ausbildung dauert gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre), hob jedoch die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni bis August 2023 im Hinblick auf die zuvor absolvierte Rettungssanitäter-Ausbildung auf.