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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Grundstücksveräußerung gegen Barzahlung und Einmalzahlung in eine Sofortrenten-Lebensversicherung

    | Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks neben einer Geldzahlung an den Veräußerer zu dessen Gunsten eine Sofortrenten-Lebensversicherung gegen Einmalzahlung abzuschließen, so errechnet sich der Veräußerungserlös als Summe von Barzahlung und Einmalzahlung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG ein zum Preis von 100.000 EUR erworbenes bebautes Grundstück für 200.000 EUR. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 120.000 EUR wurde direkt an den Steuerpflichtigen gezahlt. Hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 80.000 EUR trafen der Steuerpflichtige und die Käufer die Vereinbarung, dass die Käufer zugunsten des Steuerpflichtigen eine Sofortrenten-Lebensversicherung gegen Einmalzahlung abschließen, deren Ausfallrisiko bei der Versicherungsgesellschaft liegt.

     

    Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG setzte das FA den Veräußerungserlös mit 200.000 EUR an. Daneben besteuerte das FA den Ertragsanteil der Rentenzahlungen der Versicherung nach § 22 EStG. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg.

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