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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen sind keine nachträglichen Werbungskosten

    Wird eine vermietete Immobilie verkauft und im Kaufvertrag vereinbart, dass der Veräußerer eine instandsetzungsbedürftige Wohnung entrümpeln, zur mietgerechten Herstellung wiederherstellen und bis zum Einzug eines Nachmieters Miete an den Käufer zahlen muss, sind die diesbezüglichen Aufwendungen des Veräußerers durch den Verkauf der Immobilie veranlasst und nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar.

     

    Sachverhalt

    Aufwendungen aus einer kaufvertraglichen Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Entrümpelung und mietgerechten Herstellung der Wohnung und zur Zahlung von Miete an den Käufer bis zum Einzug eines Nachmieters sind durch den Verkauf veranlasst und dienen nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Denn werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert.

     

    Im Rahmen der Veräußerung übernommene Reparaturaufwendungen sind selbst dann nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der (grundsätzlich) nicht einkommensteuerbaren Vermögensumschichtung zuzurechnen, wenn die Reparaturen noch während der Vermietungszeit durchgeführt werden.