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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen

    | Bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, handelt es sich nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige seine „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den „Gold Bullion Securities“ handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“ Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.

     

    Das FA besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FG sah hingegen den Gewinn als nicht steuerbar an. Auch der BFH folgte dieser Auffassung und wies die Revision des FA zurück.

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