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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Übertragung von Zeitwertkontenguthaben bei Arbeitgeberwechsel

    | Die Übertragung eines Guthabens auf einem Zeitwertkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber ist nicht steuerbar. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt dessen Verpflichtungen aus dem Wertguthaben im Wege der Schuldübernahme. Als Arbeitslohn zu versteuern ist noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Einführung von Zeitwertkonten im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung. Diese sollte ihm ermöglichen, durch die Einzahlung eines Teils des Gehalts oder eventueller Erfolgsvergütungen, später z. B. eine Vorruhestandsregelung eingehen zu können. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte der Steuerpflichtige gegenüber seinem Arbeitgeber im Monat des Ausscheidens einen sofortigen Rechtsanspruch auf vollständige Auszahlung des Guthabens. Außerdem konnte bei einem Wechsel des Arbeitgebers das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.

     

    Nachdem der Steuerpflichtige gekündigt wurde und er ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war, erklärte sich der neue Arbeitgeber bereit, das Zeitarbeitskonto vom bisherigen Arbeitgeber zu übernehmen. Das FA berücksichtigte die Einzahlungen des ersten Arbeitgebers in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung in Höhe von 39.000 EUR anlässlich des Arbeitgeberwechsels als Arbeitslohn. Die Verzinsung der Zuführung stelle ‒ so das FA ‒ bei Gutschrift der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber habe, sodass zusätzlich Zinsen in Höhe von rund 5.000 EUR versteuert wurden.

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