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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Kein Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand

    | Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Nach Meinung des BFH gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. Daher ist das Wertguthaben auch bei Fremd-Geschäftsführern einer GmbH erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung des geplanten vorzeitigen Ruhestands. Nach dieser Vereinbarung verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH sah die Zuführungen nicht als Zufluss von Arbeitslohn an und unterwarf das Wertguthaben nicht dem Lohn-steuerabzug.

     

    Dies sah das FA jedoch anders und ging davon aus, dass dem Steuerpflichtigen in Höhe der Wertgutschriften Arbeitslohn zugeflossen war. Es forderte von dem Steuerpflichtigen entsprechend Lohnsteuer nach.

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