Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Herstellerrabatte beim Autokauf sind nicht lohnsteuerpflichtig

    | Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz dienen derartige Rabatte vor allem dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Autohersteller (Umsatzsteigerung und Bindung eines attraktiven Kundenstamms). |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Krankenkasse bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte erhielt, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (etwa Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.

     

    Das FA sah hierin Zuwendungen eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst seien und zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen würden.

     

    Entscheidung

    Im Klageverfahren bekam jedoch die Steuerpflichtige recht. Das FG entschied, dass in der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Steuerpflichtigen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten liege, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht durch das mit der Steuerpflichtigen bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien.

     

    Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Steuerpflichtigen an der Rabattgewährung. Dieses Interesse werde aber vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und ‒ insbesondere bei Sonderaktionen ‒ auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt. Dies lasse erkennen, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten. Außerdem hätten die Außendienstmitarbeiter auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt.

     

    Das FG hat die Revision nicht zugelassen, weil es mit der Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Rabattgewährung Dritter folgt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47018671

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents