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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    An Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand

    | Entschädigungen für Zeitaufwand, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Krankenkasse und als Mitglied der Vertreterversammlung erhält, sind zu versteuern. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die an den Steuerpflichtigen gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand steuerpflichtige Einnahmen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG darstellen. Im Einspruchs- und Klageverfahren verwies der Steuerpflichtige auf eine Entscheidung des BFH wonach eine an ehrenamtliche Richter gezahlte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht steuerbar ist. Entsprechend beantragte der Rechtsanwalt, dass auch die an ihn gezahlten Entschädigungen für Zeitaufwand von der Besteuerung auszunehmen seien.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied jedoch, dass die Entschädigungen im Rahmen der sonstigen selbstständigen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zu versteuern sind.