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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

    | Wird eine Gesellschaft im Wege einer echten Realteilung aufgelöst, das Betriebsvermögen eines Gesellschafters anschließend auf eine Nachfolgegesellschaft übertragen und scheidet der Gesellschafter zeitnah auch aus der Nachfolgegesellschaft aus, liegt kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Es fehlt hier an der Aufgabe der wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen im Zeitpunkt der Realteilung der Gesellschaft. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um den Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät. Die Sozietät unterhielt in mehreren Großstädten Standorte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Steuerpflichtige wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Den im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandenen anteiligen Aufgabegewinn sah er als tarifbegünstigt (§ 16, § 18 Abs. § 34 EStG) an, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten.

     

    Entscheidung

    Der BFH lehnte die Berücksichtigung der begehrten Tarifbegünstigung für den anteiligen Aufgabegewinn aus der Sozietät ab. Er stellte heraus, dass die Tarifbegünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetzt, dass die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Hieran fehlt es jedoch, wenn der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gibt.

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