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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

    | Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrunde liegende Darlehen fortgeführt wird. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist.

     

    Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Die Steuerbilanz zum 30.6.2010 wies einen pRAP wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Errichtung eines Schweinestalls aus. Der Schweinestall wurde im Jahr 2005 errichtet und im Juli 2010 an einen anderen Landwirt verpachtet. Das Darlehen wurde weiterhin bedient.Der Steuerpflichtige gab den Betrieb Ende 2010 auf. Der pRAP war in der Steuerbilanz zum 31.12.2010 noch enthalten. Das FA löste den pRAP erfolgswirksam auf und erhöhte den laufenden land- und forstwirtschaftlichen Gewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr 2009/2010 entsprechend.

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