· Fachbeitrag · § 13 EStG
Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft
| Überträgt eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum, sind die Grundsätze der Realteilung nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen. Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters. |
Sachverhalt
Im Streitfall gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb zum Vermögen einer Erbengemeinschaft. Diese übertrug sämtliche Grundstücke bis auf ein Flurstück in 1981 auf einen der Miterben. In 1983 wurde das verbliebene Flurstück aufgeteilt und jeweils ein Grundstück auf den Steuerpflichtigen (Miterbe) sowie einen andern Miterben übertragen. Der Steuerpflichtige veräußerte das zuvor verpachtete Grundstück in 1999. Das FA vertrat nun die Auffassung, dass es sich um die Veräußerung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen handele und setzte einen entsprechend ermittelten Veräußerungsgewinn an.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FA jedoch nicht, sondern entschied, dass der Steuerpflichtige ein zu seinem Privatvermögen gehörendes Grundstück veräußert habe.
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