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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

    | Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nach § 33 EStG ist ebenfalls ausgeschlossen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) waren im Streitjahr 2013 als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Zusätzlich waren sie privat krankenversichert und entrichteten insoweit Beiträge, von denen ein Teil auf die Basisabsicherung entfiel. Das FA berücksichtigte die Krankenversicherungsbeiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG a. F. Dabei ließ es die Beiträge der Steuerpflichtigen zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt, soweit sie auf die Basisversorgung entfielen.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren entschied auch der BFH, dass im Streitfall nur die an die gesetzliche Krankenkasse gezahlten Beiträge (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) unbeschränkt abziehbar sind. Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können dagegen nicht geltend gemacht werden. Diese Beiträge sind nur in den Grenzen des § 10 Abs. 4 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig oder im Rahmen der Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG.

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