· Fachbeitrag · Sozialhilfebezug
Ehegatte pflegebedürftig: Was muss der andere von seinem Einkommen und Vermögen einsetzen?
von RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
| Wird ein Ehegatte pflegebedürftig und vollstationär untergebracht, reichen häufig die eigenen (Alters-)Einkünfte und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Es entsteht ein sog. Ergänzungs- oder Aufstockungsbedarf. Wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe, taucht dann die Frage auf, ob und wie viel der andere Ehepartner an Einkommen und Vermögen für die ungedeckten Heimkosten einzusetzen hat und welche Rolle dabei der zivilrechtliche Güterstand der Eheleute spielt. |
1. Ausgangsbeispiel
Wegen des allgemeinen Nachranggrundsatzes in § 2 SGB XII für Leistungen der Sozialhilfe prüfen die Sozialhilfeträger genau, ob Bedürftigkeit besteht.
|
Der 70-jährige verheiratete M, der an fortgeschrittener Demenz leidet, lebt seit dem 1.6.17 in einer Pflegeeinrichtung. Die monatlichen Heimkosten belaufen sich auf ca. 3.500 EUR. M bezieht eine monatliche Altersrente von 1.300 EUR. Zusätzlich erhält er durch die Pflegekasse seit dem Aufnahmetag Leistungen der vollstationären Pflege entsprechend seinem Pflegegrad 3. Am 3.10.17 beantragt die Ehefrau F für M beim Sozialhilfeträger S Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als Zuschuss nach dem 7. Kapitel des SGB XII, weil die Heimkosten seit dem 1.10.17 mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr vollständig gedeckt werden können.
F bezieht eine eigene Altersrente in Höhe von monatlich 800 EUR. Die Eheleute sind gemeinsame Inhaber eines Sparbuchs, das bis zum 15.6.17 noch ein Guthaben von 16.000 EUR aufwies. Bis zum 25.9.17 erfolgten mehrere Abhebungen. Ein Teil hiervon (insgesamt 5.500 EUR) wurde für die Pflegekosten des M verwendet; 8.000 EUR hob die F für eigene Zwecke ab. Der Rest von 2.500 EUR soll nach Darstellung der F dem M allein zustehen. Daneben ist F Inhaberin eines nur auf ihren Namen lautenden Sparbuchs. Dieses wies am 1.5.16 noch ein Guthaben von 35.000 EUR auf. In der Folgezeit erfolgten durch F zahlreiche Barabhebungen in Höhe von insgesamt 33.000 EUR, sodass am 1.6.17 (dem Tag der Heimunterbringung von M) nur noch 2.000 EUR vorhanden waren.
S lehnt den Antrag des M auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab. Als Begründung gibt er an, am 15.6.17 hätten die Eheleute über ein gemeinsames Sparvermögen in Höhe von 16.000 EUR verfügen. Zudem sei weder nachvollziehbar dargelegt noch nachgewiesen, wofür die F die von ihr in zeitlicher Nähe zur Heimunterbringung des M abgehobenen 33.000 EUR verwendet habe.
Frage: Reicht der Status der bestehenden Ehe aus, um daraus eine sozialhilferechtliche Einstandspflicht der F herzuleiten, die nicht nur das gemeinsame Vermögen der Eheleute umfasst, sondern auch ihr eigenes Sparvermögen? |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig