Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • ZollVG - Bedeutung des grünen Flughafenausgangs für mitgeführte Geldmittel

    Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört auch, dass er sich über die Bedeutung des grün gekennzeichneten Ausgangs im Ankunftsbereich der Flughäfen Kenntnis verschafft. Dieser Ausgang darf zum Beispiel nicht von Reisenden benutzt werden, die Waren bei sich führen, für die Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Diese Reisenden müssen den roten Ausgang benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben. Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung des grünen und des roten Ausgangs zu informieren, begeht er dadurch zumindest eine leichtfertige Abgabenverkürzung und bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung.  

     

    Diesem BFH-Beschluss kommt große Bedeutung zu, seitdem ab dem 15.6.2007 die neue EU-Verordnung zum Bargeldtransfer über die Grenze greift. Die Schwelle für mitgeführte Bargeldmittel beträgt danach einheitlich 10.000 EUR. Bei Reisen in oder aus der EU sind mitgeführte Barmittel nunmehr unaufgefordert schriftlich anzumelden. Flugreisende haben die Anmeldung bei der Ankunft im gekennzeichneten roten Ausgang für anmeldepflichtige Waren abzugeben und bei der Ausreise bei der Zollstelle des Flughafens. Werden Bargeld, Wertpapiere, Zinskupons oder Schecks im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt, müssen diese vor dem Einchecken angemeldet werden.  

     

    Die unaufgeforderte Anmeldepflicht gilt nur bei Übertritt einer EU-Außengrenze, also zum Beispiel bei Flügen von Frankfurt in die USA oder bei der Rückreise aus der Türkei nach Amsterdam. Entsprechendes gilt für Schiffspassagen. Anmeldepflichtig ist die Person, die das Bargeld mit sich führt. Bei gemeinsam reisenden Ehegatten darf der Betrag nicht beiden Ehegatten hälftig zugerechnet werden. Der Zoll darf bei Kontrollen vorgefundene Kontoauszüge sowie Schriftverkehr an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermitteln, wenn diese Unterlagen für die Durchführung eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens in Steuersachen von Bedeutung sein könnten. Die Mitteilung erstreckt sich auch auf vorgefundene Geldbeträge unterhalb des Schwellenwertes von 10.000 EUR. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn mehrere zusammenreisende Personen jeweils erhebliche Bargeldbeträge unterhalb des Schwellenwertes mit sich führen.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents