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  • Wichtige Steuerliche Überlegungen im Hinblick auf den Jahreswechsel 2011/2012

    Gezielte Jahresendstrategien sind nicht nur bei den einzelnen Einkunftsarten, sondern auch im privaten Bereich ratsam. Folgende Strategien sind auf ihre Anwendungsmöglichkeit zu überprüfen:  

     

    • Da sich die Tarife für die Einkommen- und Abgeltungsteuer 2012 nicht verändern, lohnt das Verlagern oder Vorziehen von Einnahmen und Ausgaben auf 2011 oder 2012, sofern Unterschiede in der Höhe des individuellen Gesamteinkommens mit entsprechend unterschiedlicher Steuerprogression in beiden Jahren erwartet werden. Dies kann sich auch aus einer in 2012 geplanten Hochzeit ergeben oder wenn Ehegatten aufgrund einer Trennung in 2011 letztmalig Splitting erhalten. Dabei sind Zins- und Liquiditätswirkungen zu berücksichtigen, wenn etwa hohe Investitionen nur aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden sollen.

     

    • Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für Kirchensteuer, Spenden, dauernde Lasten oder Unterhaltsleistungen. Dabei ist die Zehntageregel in § 11 EStG bei regelmäßigen Leistungen anzuwenden.

     

    • Werden Erstattungen bei Versicherungen oder Kirchensteuer erwartet oder steht ein steuerfreier Zuschuss zur Krankenkasse an, sollte die Zahlung in 2011 angestrebt werden. Das vermeidet die in 2012 eingeführte Verrechnung mit Aufwendungen sowie die Hinzurechnung eines Erstattungsüberhangs zum Gesamtbetrag der Einkünfte.

     

    • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ab 2011 nur berücksichtigt, wenn die entsprechenden Daten der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Vorausbezahlte Prämien von mehr als dem Zweieinhalbfachen der Jahresbeiträge sind erst in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet wurden.

     

    • Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und ein Erststudium gehören aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung zwar nur noch selten zu den Sonderausgaben, sondern sind in der Regel Werbungskosten und Betriebsausgaben. Da dies aber gesetzlich rückwirkend wieder ausgehebelt wird, haben entsprechende Anträge auf Berücksichtigung kaum Aussicht auf Erfolg.

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