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  • Vorsteuerabzug - Einschränkung bei gemischt genutztem Pkw

    Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht die Wiedereinführung des hälftigen Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Fahrzeugen vor (s. AStW 08, 512). Im Gegenzug entfällt die Besteuerung der Privatnutzung über § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Sofern Fahrzeuge zuerst ausschließlich für unternehmerische und später auch für private Zwecke verwendet werden, sind die Regelungen der Vorsteuerberichtigung sinngemäß anzuwenden (§ 15a Abs. 6a UStG). Dies gilt auch im umgekehrten Fall, also dem späteren Wegfall der Privatnutzung. Die Anwendung soll für Fahrzeuge gelten, die ab 2009 erworben, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben, gemietet oder geleast werden. Entscheidend soll aber der Zeitpunkt sein, zu dem der EUR-Rat seine Ermächtigung dafür veröffentlicht (§ 27 Abs. 14 UStG).  

     

    Diese Regelung bestand bereits vom 1.4.1999 bis 31.12.2003. Nach der Aufhebung hatte der EuGH keine grundsätzlichen Bedenken, sofern eine Genehmigung des EU-Rats vorliegt (29.4.04, C-17/01, BStBl II 04, 806, Erläuterungen OFD Karlsruhe 20.9.2006, S 7300/6, DB 06, 2153). Die Wiedereinführung soll für Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG gelten, sofern die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt oder dem Personal gegen Entgelt überlassen werden. Für die Praxis lassen sich drei Grundfälle unterscheiden. Die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs ist  

     

    • > 50 v.H.: Die Neuregelung bringt Nachteile, da unabhängig von der geringeren privaten Verwendung nur die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden kann. Hier empfiehlt es sich, Erwerbe auf 2008 vorzuziehen.

     

    • < 50 v.H.: Es wird keine Privatentnahme besteuert und die Hälfte der Vorsteuer ist abzugsfähig. Hier lohnt der Erwerb nach Inkrafttreten in 2009. Das Fahrzeug darf allerdings höchstens zu 90 v.H. privat genutzt werden, um eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu ermöglichen.

     

    • = 50 v.H.: Hier entfällt lediglich der Finanzierungseffekt durch den sofortigen Vollabzugs der Vorsteuer. Dafür erfolgt die anschließende Vereinfachung, indem keine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden muss.

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