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  • Vorauszahlungen: Auswirkung der Abgeltungsteuer

    Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Anleger beantragen, anstelle der Abgeltungsteuer die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. des § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).  

     

    Bundesweit mehren sich die Anträge von Sparern und Steuerberatern, die die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens nach § 37 EStG begehren. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (Kurzinformation vom 5.5.10, VI 305 - S 2297 - 109) vertritt hierzu folgende Auffassung: Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Günstigerprüfung im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Die programmtechnische Umsetzung für eine maschinelle Verarbeitung wird in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen.  

     

    Damit können Kapitalanleger vom zuständigen Finanzamt bereits im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigen lassen, dass ihre individuelle Progression unter dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. Sie müssen mit dem Entlastungseffekt also nicht mehr bis zur Einkommensteuerveranlagung warten.  

     

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