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  • Verkauf GmbH-Anteil - Anwendungsregeln bei Wahl der Zuflussbesteuerung

    Wird eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG gegen eine Leibrente oder gegen Kaufpreisraten zur Versorgung veräußert, hat der Verkäufer die Wahl zwischen der Sofortbesteuerung und der Besteuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses. Die Besteuerung beim Zufluss kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben (BFH 20.7.10, IX R 45/09, Seite 806 in dieser Ausgabe). Dann werden die Renten- oder Ratenzahlungen jeweils in einen Zins- und einen Tilgungsanteil gesplittet.  

     

    Der im jeweiligen Veranlagungszeitraum ermittelte Tilgungsanteil gehört in beiden Fällen nach Verrechnung mit den Anschaffungskosten der Beteiligung und etwaigen Veräußerungskosten im Jahr des Zuflusses zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG. Das Teileinkünfteverfahren wirkt nur auf den Tilgungsanteil und nicht auf die rechnerischen Zinsen. Diese werden wie folgt besteuert (BMF 3.8.04, IV A 6 - S 2244 - 16/04, BStBl I 04, 1187):  

     

    1. Bei der Leibrente sind die Zahlungen eines Jahres jeweils in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt bei Zufluss als sonstige Einkünfte in voller Höhe der Besteuerung. Der Zinsanteil ist nach dem Ertragsanteil aus der Tabelle in § 22 EStG zu ermitteln und richtet sich nach der Lebenszeit des Empfängers.

     

    2. Die Ratenzahlung über mehr als zehn Jahre ist nach § 12 BewG in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Jahr des Zuflusses der Abgeltungsteuer und wird nach § 12 BewG zum jeweiligen Stichtag mit der verbleibenden Restlaufzeit ermittelt.

     

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