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  • UStG - Anpassungsbedarf im Überblick

    Durch das Mehrwertsteuerpaket 2010, das der deutsche Gesetzgeber mit dem JStG 2009 in nationales Recht umgesetzt hat, gelten bei der Ortsbestimmung der sonstigen Leistungen, den zusammenfassenden Meldungen und dem Vorsteuervergütungsverfahren ab dem 1.1.2010 neue Spielregeln. Folgende Regelungen sind insbesondere zu beachten:  

     

    • Ab 2010 werden Dienstleistungen an Unternehmer grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers bewirkt (sogenannte „B-to-B“-Leistungen). Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer ist hingegen der Leistungsort des leistenden Unternehmers maßgebend (sogenannte „B-to-C“-Leistungen). Dieser Zweiteilung stehen allerdings zahlreiche Ausnahmen gegenüber. Handelt es sich beispielsweise um Restaurationsleistungen, wird auf den Ort abgestellt, an dem die Restaurationsleistung erbracht wird. Sofern die Speisenabgabe jedoch an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, gilt der Abgangsort der Beförderung als Leistungsort. Die umfangreichen Änderungen müssen organisatorisch vorbereitet werden, insbesondere bei Verträgen über Dauerleistungen besteht Anpassungsbedarf. Bei Zweifelsfragen kann auf ein BMF-Schreiben vom 4.9.2009 zurückgegriffen werden, in dem die Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistungen ausführlich dargestellt worden sind.

     

    • Bei „B-to-B“-Leistungen führt das Empfängerortprinzip zu einer EU-einheitlichen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, sodass der unternehmerische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn die Leistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird.

     

    • Die vierteljährliche zusammenfassende Meldung beinhaltet ab 2010 auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen, sofern der Unternehmer im EU-Ausland als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Die Buchführung ist entsprechend anzupassen, um die „automatische“ Erstellung der zusammenfassenden Meldung zu gewährleisten. Nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn Angaben in der zusammenfassenden Meldung zu meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nicht richtig oder verspätet angegeben werden. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden.

     

    • Handelt es sich um Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU, so sind ab 2010 zahlreiche Neuerungen zu beachten. Die bisherige Abgabe auf Papier wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Der Antrag ist künftig zentral im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zu stellen, für inländische Unternehmer über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Frist für die Antragstellung verlängert sich vom 30.6. auf den 30.9. des Folgejahres. Die eingescannte Rechnung ist nur bei einem Entgelt ab 1.000 EUR und bei Kraftstoffen ab 250 EUR beizufügen. Die Originalrechnungen werden nur bei begründeten Zweifeln verlangt. Der Vergütungsanspruch muss mindestens 400 EUR betragen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. In diesen Fällen ist ein Vergütungsanspruch von mindestens 50 EUR ausreichend.

     

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