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  • Stiftungen - Aktuelle Steuerregeln

    Zahlt eine nicht steuerbefreite Familienstiftung Gelder an den Stifter oder an seine Angehörigen, zählt dies nach Auffassung der Verwaltung zu den Kapitaleinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (BMF 27.6.06, IV B 7 - S 2252 - 4/06, DStR 06, 1227, DB 06, 1464). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Zahlungen oder Leistungen anlässlich der Stiftungsauflösung handelt. Damit unterliegen die Auskehrungen wie Dividenden und GmbH-Ausschüttungen dem Halbeinkünfteverfahren. Zahlungen aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen hingegen sind den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen und können bei der Stiftung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.  

     

    Denn die Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer wie auch eine AG oder GmbH. Allerdings sind alle Einkunftsarten möglich und ein Freibetrag von 3.835 EUR nutzbar. Handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung, fällt keine Gewerbesteuer an. Verkaufserlöse sind außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Die Übertragung aus dem Privatvermögen des Stifters löst keine Ertragsteuern aus. Dies gilt mangels Entgeltlichkeit auch für die §§ 17und 23 EStG. Die Übertragung von Betriebsvermögen hingegen führt zur Entnahme durch den Stifter und somit zu einer Gewinnrealisierung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Dieses löst auch eine Gewerbesteuerpflicht aus, wenn nicht der gesamte Betrieb übertragen wird.  

     

    Gemeinnützige Stiftungen werden nicht mit Körperschaft- oder Gewerbesteuer belastet. Lediglich bei Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von über 30.678 EUR kommt es zur Steuerpflicht. Gemeinnützige Stiftung dürfen sogar ein Drittel ihres Einkommens für angemessene Unterhaltszahlungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen verwenden. Diese Zuwendungen gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG und unterliegen im Gegensatz zu den Zuwendungen aus einer Familienstiftung nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Erfolgen Zahlungen jedoch aufgrund einer Auflage des Stifters, unterliegen diese der Schenkungs- und nicht der Einkommensteuer.  

     

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