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  • Steuervereinfachungsgesetz - Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt

    Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, steht einer Verkündung im BGBl nichts mehr im Wege und es kann im Wesentlichen 2012 in Kraft treten. Eine grundlegende Änderung zum Entwurf hat sich bei der geplanten Abgabe einer Steuererklärung für zwei Jahre ergeben. Dieser Punkt wurde auf Wunsch der Bundesländer ersatzlos gestrichen. Die Inhalte des Gesetzentwurfs hatten wir in den vorangegangenen Ausgaben vorgestellt (s. AStW 11, 558 und 147). Damit kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2011 noch leicht von 920 auf 1.000 EUR erhöht werden, was der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember zu berücksichtigen hat.  

     

    Deutliche Verbesserungen sind für Familien vorgesehen, indem Kinderbetreuungskosten über den Sonderausgabenabzug auch dann absetzbar sind, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und es für Kindergeld und Kinderfreibetrag beim volljährigen Nachwuchs nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge ankommt. Zudem wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, auch wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Darüber hinaus sind in der Praxis insbesondere folgende Änderungen wichtig:  

     

    • Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt nach einer gesetzlicher Vorgabe und löst damit die bisherige Verwaltungsregelung ab.

     

    • Außerdem kommt es zum Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung, dem Ausbildungsfreibetrag sowie dem Höchstbetrag für den Spendenabzug. Das gilt aber nicht für Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

     

    • Bei der Ehegattenbesteuerung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung anstelle der getrennten Veranlagung eingeführt.

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