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  • Steuern Kompakt

    § 147 AO – Digitale Betriebsprüfung bei Banken

     

    Banken mit EDV-Buchführung müssen dem Finanzamt ihre Sachkonten anlässlich einer Betriebsprüfung auf CD-ROM vorlegen. Diese Vorgehensweise ist ermessengerecht, da die Beamten auch direkt in die Daten schauen dürften. Sofern sich aus den erwünschten Informationen Rückschlüsse auf Kundendaten ergeben, verstößt dies nicht gegen das Bankgeheimnis. Denn die Bank muss ihre Datenbestände so organisieren, dass eine zulässige Einsichtnahme durch das Finanzamt keine geschützten Bereiche berührt. Dazu hatten die Institute vor Anwendung der neuen Vorschrift ausreichend Zeit. Diese Auffassung des FG Rheinland-Pfalz vom 20.1.2005 (4 K 2167/04) ist das erste Urteil, das zu der ab 2002 zugelassenen digitalen Betriebsprüfung ergeht. 

     

    § 227 AO – Erlass von Säumniszuschlägen

     

    Ein leicht verspäteter Scheckeingang beim Finanzamt ist bei ansonsten pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen tolerierbar, meint das FG Hamburg vom 4.8.2004 (IV 360/02) und führt zum Erlass der festgesetzten Säumniszuschläge. Denn die Zahlung per Scheck wirkt wirtschaftlich nicht anders, als wenn die Steuer innerhalb der Karenzzeit von drei Tagen überwiesen wird.  

     

    § 7g EStG – Ansparrücklage bei Einbringung ist begünstigt

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