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  • Steuern Kompakt

    § 7 EStG – Fünfjährige Nutzungsdauer eines neuen Softwaresystems

     

    Nach Erlassen des Landes Bremen sowie der OFD Magdeburg aus 2004 sind Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems als immaterielle Wirtschaftsgüter linear auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Nunmehr machen die obersten Finanzbehörden einen Rückzieher von dieser für Betriebe ungünstigen Sichtweise und legen für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zu Grunde (OFD Chemnitz 28.07.2005 - S 2172 - 14/8 - St 21, DStR 05, 1409, DB 05, 1822). 

     

    § 8 EStG – Arbeitgeber muss Kosten für Dienstwagen angeben

     

    Arbeitnehmer, die den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens gegenüber dem Finanzamt mittels Fahrtenbuch nachweisen wollen, haben nach einem Urteil des BAG gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten für den Dienstwagen. Die Angaben müssen die Höhe der Kfz-Steuer, der Kfz-Versicherung, der Benzin-, Reparatur- und Pflegekosten sowie die AfA oder die Leasingraten enthalten. Dies gilt immer dann, wenn der Angestellte mit diesen Daten eine Steuererstattung geltend machen kann. Der Anspruch entsteht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers. Aus dieser Pflicht können Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch auf eine entsprechende Lohnabrechnung ableiten, hier ist die 1-v.H.-Regelung nicht zu beanstanden (BAG 19.4.05, 9 AZR 188/04, DB 05, 1691). 

     

    § 9 EStG – Umwegstrecke muss 20 Minuten einsparen

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