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  • Steuern kompakt

    Hochwasser – Anwendung der steuerlichen Rahmenregelung

     

    Die im Frühjahr über die Ufer getretenen Flüsse – insbesondere in Sachsen, Bayern und Niedersachsen – haben die Länderfinanzministerien wieder veranlasst, den Betroffenen steuerliche Hilfsmaßnahmen zu unterbreiten. Diese Einzelregelungen erläutern zumeist nur spezielle Maßnahmen. Umfassender ist hier die allgemein gültige Rahmenregelung für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, auf denen auch die Ländererlasse basieren. Diese grundsätzlichen Hilfen beziehen sich generell auf alle Härtefälle. Betroffene und ihre Berater sollten im Zweifel diesen umfangreichen Erlass zurate ziehen (BMF 19.7.05, IV A - S 0336 - 1/05, StEK AO 1977 § 163/255).  

     

    § 10b EStG – Gewinne aus Quizshows sind keine Spenden

     

    Werden die gewonnenen Beträge aus Quizshows von vornherein an gemeinnützige Organisationen gespendet, liegen mangels Verfügungsmacht über die erspielten Gelder keine Einnahmen vor. Daher können die Leistungen auch keine Spenden sein und insoweit dürfen auch keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Die Fernsehsender können die ausgezahlten und an die gemeinnützigen Organisationen weitergeleiteten Spielgewinne aber als Betriebsausgaben absetzen, da es sich um Werbeaufwand handelt (BMF 27.4.06, IV B 2 - S 2246 - 6/06, DStR 06, 847, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 061599).  

     

    § 18 EStG – EDV-Betriebswirt ist selbstständig tätig

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