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  • Steuern kompakt

    BMF-Schreiben – Eindämmung der Normenflut

     

    Um den Bestand der Verwaltungsvorschriften zu verringern, werden für die Steuertatbestände ab 2005 alle BMF-Schreiben zwischen 1980 und 2004 aufgehoben, sofern sie nicht in einer ausgegebenen Positivliste enthalten sind. Für frühere steuerliche Sachverhalte gelten die Erlasse jedoch weiterhin. Ob die beabsichtigte Eindämmung der Normenflut allerdings in der Praxis etwas bewirkt, bleibt dahingestellt. Denn die auf den Internetseiten des BMF angebotene Positivliste umfasst immerhin noch 62 Seiten. Erst nach Studium dieser Aufstellung können Berater sicher sein, ob sie ein Schreiben aus den Jahren vor 2005 noch verwenden sollen oder nicht. Zudem bedeutet die Aufhebung der BMF-Schreiben nicht, dass die dort vertretene Rechtauffassung nicht auch weiterhin Gültigkeit besitzt. Sie hat nämlich nur deklaratorische Bedeutung. Darüber hinaus hatte die Finanzverwaltung bereits in 2005 alle Schreiben aufgehoben, die vor 1980 ergangen waren. Auch damals gab es eine umfangreiche Positivliste. Anders als für die Verfügungen nach 1980 wurden die alten Erlasse ersatzlos und damit auch für vergangene Zeiträume gestrichen (BMF 29.3.07, IV C 6 – O 1000/07/0018, DStR 07, 766; 7.6.05, IV C 6 - O 1000 - 86/05, BStBl I 05, 717). 

     

    § 7g EStG – Ansparabschreibung ohne vorherige Rücklage

     

    Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen an, wonach Selbstständige Ansparabschreibungen für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie keine Existenzgründer sind und zuvor keine Ansparrücklage gebildet haben. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung der geänderten Sichtweise besteht nicht (FinMin Saarland 18.4.07, B/2-3 - 55/2007 - S 2183 b; BFH 17.5.06, X R 43/03, BStBl II 06, 868). 

     

    § 9 EStG – Fassadenbekleidung ist vermieteter Wohnung zurechenbar

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