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  • Steuern kompakt

    Kirchgeld - Freiwillige Beitragszahlungen sind anzurechnen

     

    Ist nur ein Ehegatte kirchensteuerpflichtig und leistet der andere Beiträge an eine freikirchliche Gemeinde, so sind diese Zahlungen auf das erhobene Kirchgeld anzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn die Zahlungen an die Freikirche freiwillig geleistet werden und mithin keine Beitragspflicht besteht. Der Begriff Beiträge schließt weder umgangssprachlich noch juristisch freiwillige Leistungen aus. Auch der Beitragsbegriff in der AO umfasst Steuern, Gebühren und Beiträge und dient nicht der Abgrenzung rechtlich verbindlicher von freiwilligen Leistungen (BFH 16.5.07, I R 38/06, DB 07, 2071, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 072730).  

     

    § 8 EStG - Firmenwagen für Fahrten zu wechselnden Arbeitsstätten

     

    Überlässt der Arbeitgeber seinen Monteuren ein Fahrzeug für deren Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen, führt dies nicht zu einem Lohnzufluss. Das gilt immer dann, wenn die Arbeitnehmer auf diese Vorteilsgewährung nicht verzichten können. Dann überwiegt das eigenbetriebliche Interesse an der Fahrzeuggestellung insbesondere unter dem Aspekt, dass sich der Arbeitgeber dadurch erhebliche Kosten spart. Das ist z.B. der Fall, wenn  

    • sich die Nettoarbeitszeit der Monteure erhöht,
    • keine zusätzlichen Parkplätze benötigt werden oder
    • die Organisation für die Ausgabe und Rücknahme der Fahrzeuge für die jeweiligen Montagefahrten entfällt.

    Wird den Arbeitnehmern darüber hinaus auch die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge in der Freizeit gestattet, führt dies nicht automatisch zur Annahme eines steuerpflichtigen Vorteils hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Beide Vorgänge sind getrennt zu beurteilen, sodass Lohnsteuer nur auf die reinen Privatfahrten anfällt (FG Brandenburg 12.9.07, 12 K 7078/05 B).  

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