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  • SEStEG - Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Standortattraktivität in Deutschland

    Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung von EU-Vorgaben unter dem Namen SEStEG behandelt vorrangig grenzübergreifende Umstrukturierungen, aber auch nationale Sachverhalte sind betroffen. Das beinhaltet insbesondere den Übergang von Vermögen in den Fällen von Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Einbringung sowie des Anteils-tauschs. Nachfolgend werden die wichtigsten Vorhaben dargestellt:  

     

    • Nach den künftig geltenden §§ 4 EStG und 12 KStG soll ein allgemeiner Steuerentstrickungstatbestand geschaffen werden. Die Neuregelungen sollen danach insbesondere den Fall erfassen, dass ein Wirtschaftsgut aus einem inländischen Betriebsvermögen in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens überführt wird. Dann soll zu diesem Zeitpunkt bei Personenunternehmen eine Entnahme und bei Kapitalgesellschaften ein fiktiver Verkauf angesetzt werden, sodass die aufgedeckten stillen Reserven ohne Stundungsmöglichkeit sofort versteuert werden müssen. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert. Im umgekehrten Fall der Steuerverstrickung werden ins inländische Betriebsvermögen überführte Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert eingelegt. Nach dem Entwurf sollen diese Neuregelungen bereits für alle nach dem 31.12.2005 endenden Wirtschaftsjahre gelten.

     

    • Für eine wesentliche Beteiligung gemäß § 17 EStG ist ab 2007 vorgesehen, dass die stillen Reserven im Falle eines Wegzugs des Gesellschafters im Inland erfasst werden müssen. Eine Besteuerung soll allerdings erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung erfolgen. Bis dahin wird der anfallende Betrag ohne Sicherheitsleistungen zinslos gestundet. Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein aktuelles EuGH-Urteil zur französischen Wegzugsbesteuerung. Danach war davon auszugehen, dass auch die deutsche Wegzugsbesteuerung den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Mit der Neuregelung durch das SEStEG soll die bisher lediglich auf der Grundlage von BMF-Schreiben erfolgte einschränkende Auslegung im Gesetz nachvollzogen werden (s. AStW 05, 531). Zudem ist im Bereich der Kapitalgesellschaft geplant, das Ende 2006 noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig verteilt auszuzahlen (s. AStW 06, 705). Die Auszahlung ist auf Antrag ab 2008 über zehn Jahre vorgesehen.

     

    • Das UmwStG wird auf grenzüberschreitende Fälle mit Beteiligung von anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. In diesem Zusammenhang soll die Maßgeblichkeit zwischen Handels- und Steuerbilanz in Umwandlungsfällen ganz entfallen. Grundsätzlich soll es im Rahmen einer Umwandlung oder Einbringung zum Ansatz des gemeinen Werts, also zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen - unabhängig von handelsrechtlichen Wertansätzen. Dies soll auch für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und originäre Firmenwerte gelten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung bislang selbst beim Teilwertansatz nicht in der Steuerbilanz zu aktivieren sind. Auf Antrag ist aber auch weiterhin der Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten möglich, wenn das deutsche Besteuerungsrecht durch den Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang nicht beschränkt wird.

     

    • Erfolgt eine Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, soll es künftig zu einer fingierten Vollausschüttung kommen. Damit werden offene Rücklagen den Anteilseignern zugerechnet, bei ihnen als Kapitaleinnahmen erfasst und auch der Kapitalertragsteuer unterworfen.

     

    • Bei Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften dürfen nach dem Gesetzesvorhaben Verlustvorträge von der übertragenden Gesellschaft nicht mehr übergehen.

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