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  • SenFin Berlin - Übernahme der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille durch den Arbeitgeber

    Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR sind die vom Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ArbSchG, § 6 Abs. 1 Bild- scharbV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers kein Arbeitslohn, wenn eine fachkundige Person diese spezielle Sehhilfe für notwendig hält, um eine ausreichende Sehfähigkeit beim Bildschirmarbeitsplatz zu gewährleisten. Dabei ist nur ein Arzt eine fachkundige Person, nicht jedoch ein Optiker. Wird die entsprechende Notwendigkeit durch einen Arzt bescheinigt, muss die ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Sehhilfe ausgestellt worden sein.  

     

    (SenFin Berlin 28.9.09, III B - S 2332 - 10/2008)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 859 | ID 131499

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