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  • Private Equity Fonds – Massive Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

    Geschlossene Fonds sind grundsätzlich kaum von der Abgeltungsteuer betroffen, da die §§ 21, 23 EStG für Immobilienfonds, § 15 EStG für gewerbliche Beteiligungen sowie die DBA für Auslandsfonds unverändert bleiben. Lediglich leichte Gewinnverschiebungen können sich aufgrund der geänderten Regeln bei der degressiven Abschreibung, den geringwertigen Wirtschaftsgütern und beim neuen Investitionsabzugsbetrag ergeben. Anders sieht es aber für vermögensverwaltende Private Equity Fonds aus, die Zinsen und Dividenden sowie derzeit noch private Veräußerungsgewinne erzielen. Die nach § 23 EStG steuerfreien Gewinne aus dem Verkauf oder Börsengang der jungen Unternehmen haben für bestehende Gesellschaften aufgrund der Übergangsregel für bis Ende 2008 erworbene Werte Bestand. Da die Fonds ihre realisierten Verkaufserlöse ausschütten müssen, kommt es auch nicht zu Reinvestitionen ab 2009. 

     

    Anleger bei ab 2009 aufgelegten Fonds müssen auf ihre zu erwartenden Gewinne pauschal 25 v.H. Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Zudem unterliegen die Dividenden nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren. Zinseinnahmen aus Darlehen mit den einzelnen Zielgesellschaften unterliegen auch 2009 der individuellen Progression, da die Beteiligungsgrenze von 10 v.H. in der Regel überschritten wird. In diesem Fall greift die Abgeltungsteuer nicht. Immerhin sind die mit den Zinsen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig. Insoweit wird das derzeit übliche Vermögensverwaltungsmodell durch die höhere Steuerbelastung wohl zum Auslaufmodell, sollte es über das geplante Private Equity-Gesetz nicht noch Verbesserungen geben. 

     

    Als erste Ausweichstrategie kommt die Einbindung einer Kapitalgesellschaft zwischen Dach- und Zielfonds in Frage. Diese „Blocker-GmbH“ ist bereits heute üblich, um die Gefahr der gewerblichen Infizierung zu vermeiden. Die GmbH unterliegt dann ab 2008 dem Steuertarif von 15 v.H. 95 v.H. der Verkaufsgewinne bleiben jedoch frei von Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 8b Abs. 2und 3 KStG). Aufwendungen zählen in voller Höhe als Betriebsausgaben. Unter der Annahme, dass die Gesellschaft überwiegend Verkaufsgewinne erzielt, sinkt der Tarif insgesamt auf rund 1,5 v.H. Sofern es zu keiner Ausschüttung an den Fonds kommt, wird ein Steuerstundungseffekt erreicht. Doch die Anleger wollen in der Regel jährliche Ausschüttungen erhalten. Damit kommt es auf Ebene des Gesellschafters zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ab 2009 ohne das Halbeinkünfteverfahren in voller Höhe dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Es bleibt also auch bei der Blocker-GmbH bei einer Gesamtbelastung von rund 30 v.H. Auch der Gang ins Ausland bringt keine Vorteile, da die Erträge aus der Vermögensverwaltung laut DBA im Wohnsitzstaat erfasst werden. 

     

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