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  • Online-Bankauszug reicht meist nicht als Steuerbeleg aus

    Bankgeschäfte via Internet werden immer beliebter, zumal hierbei meist deutlich geringere Gebühren anfallen. Doch auf Original-Kontoauszüge oder postalische Unterlagen müssen eine Reihe von Kunden bestehen, da die Online-Belege in vielen Fällen steuerlich nicht ausreichen. Darauf weist die OFD Münster in zwei Kurzinformationen vom 17. und 18.5.2005 hin. 

     

    Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, Online-Bankbelege als Zahlungsnachweise bei der Steuererklärung zu verwenden. Soweit es sich jedoch um Geschäftskunden handelt, reicht ein Ausdruck des EDV-Kontoauszugs auf Papier nicht aus. Denn dieser Beleg genügt bei Buchführungspflichtigen nicht den Aufbewahrungspflichten des §147 AO. Beim elektronischen Kontoauszug sind die Grundsätze ordnungsgemäßer EDV-gestützter Buchführungssysteme zu beachten. Diese setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern und einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können. Diese Anforderung kann jedoch mit den derzeit eingesetzten Softwareprodukten nicht erfüllt werden, da diese keine Indexierung vorsehen. Geschäftskunden müssen daher weiterhin die Original-Kontoauszüge anfordern und aufbewahren. 

     

    Doch nicht nur Unternehmer müssen auf die Papierform bestehen. So wird die Anrechnung von Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer auch beim Privatanleger weiterhin nur zugelassen, wenn er eine Original-Steuerbescheinigung einreicht. Die von einigen Kreditinstituten ausgestellten Dokumente als pdf-Datei erkennt die Finanzverwaltung nicht an. Bankkunden sollten darauf achten, dass sie sich unmittelbar nach Erhalt einer Online-Bescheinigung das Original zusenden lassen, selbst wenn dies mit Zusatzgebühren verbunden ist. Diese können dann immerhin als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften geltend gemacht werden. 

     

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