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  • OFD Karlsruhe - Zuordnung zum Unternehmen

    Voraussetzung für die Zuordnung eines Gegenstands ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG, dass dieser zu mindestens 10 v.H. für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird er weniger unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich. Die Regelung ist zum 1.4.1999 eingeführt worden und beruht auf der Rats-Ermächtigung der EU vom 28.2.2000 (Abl EG 2000 Nr. L 59/12; UR 00, 181), welche auch die hälftige Kürzung des Vorsteuerabzugs bei privat verwendeten Kfz betrifft. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 29.4.2004 (BStBl II 04, 806) ist § 15 Abs. 1 S. 2 UStG erst auf Gegenstände anzuwenden, die nach dem 4.3.2000 (Veröffentlichung der Ermächtigung) erworben oder mit deren Herstellung nach diesem Tag begonnen wurde.  

     

    Die Ermächtigung zur Zuordnung von Gegenständen wurde zweimal verlängert. Für Zeiträume, in denen § 15 Abs. 1 S. 2 UStG keine Ermächtigung zugrunde lag, können sich Unternehmer unmittelbar auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen und auch Gegenstände, die zu weniger als 10 v.H. unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen. In den folgenden Zeiträumen gilt § 15 Abs. 1 S. 2 UStG somit nicht:  

     

    • 1.4.1999 bis 4.3.2000
    • 1.1.2003 bis 17.5.2003
    • 1.7.2004 bis 2.12.2004.

     

    Hat ein Unternehmer einen Gegenstand in diesen Zeiträumen erworben (Lieferzeitpunkt), kann er diesen Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen, auch wenn er ihn zu weniger als 10 v.H. unternehmerisch nutzt. Das gilt auch für Gebäude, wenn mit der Errichtung in den o.g. Zeiträumen begonnen wurde (vgl. A 148a Abs. 5 UStR).  

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