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  • OFD Karlsruhe - Vereinsleistungen an Mitglieder

    Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt (A 4 Abs. 3 UStR). Decken die Einnahmen aus Entgelten und Mitgliedsbeiträgen nicht den Finanzbedarf, werden die Vereine von Mitgliedern, Sponsoren und staatlichen Stellen bezuschusst. Übersteigen in diesen Fällen die vorsteuerbelasteten Kosten die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG, kommt bei Leistungen an Mitglieder und nahestehenden Personen § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG in Betracht. Zur Mindestbemessungsgrundlage zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden (A 155 Abs. 2 S. 8 UStR). Wird ein Teil des Mitgliedsbeitrags als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt behandelt, entspricht dieser Betrag gemäß A 4 Abs. 7 UStR der Mindestbemessungsgrundlage.  

     

    (OFD Karlsruhe 15.8.07, S 7200/17)  

     

    Praxishinweis: Sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen sind nach § 4 Nr. 22 b) UStG steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Nach dem BFH-Urteil vom 9.8.2007 (V R 27/04) können jedoch Mitgliedsbeiträge entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung Entgelt für die Leistungen des Sportvereins an seine Mitglieder sein. Die Nutzungsüberlassung etwa eines Flugzeugs oder vereinzelt erteilter Flugunterricht sind konkrete Dienstleistungen an einzelne Mitglieder und stellt keine „sportliche Veranstaltung“ i.S. von § 4 Nr. 22 b) UStG dar. Denn der Begriff „sportliche Veranstaltung“ ist nicht in dem Sinne auslegbar, dass er alle „eng in Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen“ umfasst. Damit kommt die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen in Betracht (entgegen A 4 Abs. 1, Abs. 2 und A 22 Abs. 1 UStR). Unterliegen Mitgliedsbeiträge der Besteuerung, führt das für die Vereine zu Chancen (Vorsteuerabzug) und Risiken (Umsatzsteuer auf die Beiträge). Berater von Sportvereinen ist sowohl die Lektüre des BFH-Urteils, als auch die Beobachtung der weiteren Rechtsentwicklung zu empfehlen.  

     

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