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  • OFD Hannover - Verlängerung der Zahlungsfrist nach § 15 GrEStG

    Nach § 15 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das FA darf aber schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Wird diese nach Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids verlängert, ist der Steuerschuldner unter Verwendung des Vordrucks GrESt 15 schriftlich zu unterrichten; eine interne Fristverlängerung ist nicht statthaft. Bei der Verlängerung der Zahlungsfrist handelt es sich um keine Stundung nach § 222 AO. Bis zur neuen Fälligkeit entstehen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 2 GrEStG) ist erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer zu erteilen. Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn  

     

    • der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat (Hinweis auf Pahlke/Franz, 3. Auflage, § 15 Rz. 6),
    • sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
    • Umstände, wie Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags mit der Folge der Anwendung des § 16 GrEStG führen können.

     

    Beispiel:  

    Es besteht ein notarieller Kaufvertrag vom 1.2.2007 über eine Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde an 1.11.2007 fertiggestellt. Fälligkeit des Kaufpreises ist ebenfalls am 1.11.2007. Der Steuerpflichtige beantragt Fristverlängerung für die Entrichtung der Grunderwerbsteuer bis zum 1.11.2007 mit der Begründung, dass die Bank die Darlehensmittel erst bei Fertigstellung der Wohnung zur Verfügung stelle. Eine Zahlungsfristverlängerung ist in diesem Fall nicht zu gewähren, weil sich die Auszahlung der Finanzierungsmittel nicht unvorhersehbar verzögert.  

     

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