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  • OFD Hannover - Umsatzsteuer bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehepaaren

    Die OFD Hannover äußerte sich ausführlich zu den umsatzsteuerlichen Aspekten bei der Übertragung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks auf einen Angehörigen. Neben den Grundsätzen in A 24b Abs. 6 UStR geht es vor allem um die Auswirkungen des EuGH-Urteils im Fall Seeling. Nachfolgend eine Zusammenfassung zu zwei ausgewählten Sachverhalten:  

     

    • Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück. Der Unternehmer und seine Ehefrau überlassen ihre Miteigentumsanteile unentgeltlich der Ehegattengemeinschaft. Diese vermietet das Grundstück steuerpflichtig.

     

    Rechtliche Beurteilung: Der Ehemann entnimmt den übertragenen Miteigentumsanteil. Den ihm verbliebenen Anteil verwendet er durch die unentgeltliche Überlassung an die Ehegattengemeinschaft für Zwecke außerhalb seines Unternehmens. Das Grundstück wird zwar weiterhin steuerpflichtig vermietet. Vermieter ist jetzt jedoch die Ehegattengemeinschaft. Die unentgeltliche Wertabgabe durch die Übertragung des Miteigentumsanteils ist steuerfrei. Gleiches gilt für die unentgeltliche Wertabgabe durch die Überlassung des zurückbehaltenen Miteigentumsanteils an die Ehegattengemeinschaft, wenn das Gebäude bis zum 30.6.2004 angeschafft oder hergestellt worden ist. Bei einem anschließend angeschafften Gebäude ist die unentgeltliche Wertabgabe durch die Nutzungsüberlassung dagegen steuerpflichtig. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe durch die Überlassung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes auf zehn Jahre zu verteilen (A 155 Abs. 2 UStR). Im Revisionsverfahren V R 41/05 ist streitig, ob der Sachverhalt als Geschäftsveräußerung zu beurteilen und damit nicht steuerbar ist, sodass eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG entfällt. Einspruchsverfahren können ruhen, die Vollziehung kann gegebenenfalls gegen Sicherheitsleitung ausgesetzt werden. Mit der unentgeltlichen Überlassung ihres Miteigentumsanteils an die Ehegattengemeinschaft wird die Ehefrau nicht unternehmerisch tätig. Ihr steht kein Vorsteuerabzug zu. Die Ehegattengemeinschaft wird durch die Vermietung des Grundstücks unternehmerisch tätig und hat die Mieten der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das gilt unabhängig davon, ob die Ehegattengemeinschaft eine GbR oder eine Bruchteilsgemeinschaft ist. Ein Vorsteuerabzug kommt nur in Betracht, soweit die Ehegattengemeinschaft Leistungen für ihr Vermietungsunternehmen von anderen Unternehmen bezieht und darüber Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhält.

     

    • Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück. In der Rechnung weist er die Umsatzsteuer offen aus. Er verwendet das Grundstück aufgrund eines Pachtvertrages mit der Ehefrau weiterhin für seine unternehmerischen Zwecke. In dem Pachtvertrag ist Umsatzsteuer offen ausgewiesen.

     

    Rechtliche Beurteilung: Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Ehefrau eine steuerbare und durch die Option steuerpflichtige sonstige Leistung. Zum Entgelt gehört auch die anteilige Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten durch die Ehefrau. Ggf. ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG anzusetzen. Hinsichtlich des dem Ehemann verbliebenen Miteigentumsanteils liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Er verwendet diesen Anteil weiterhin aufgrund seines Eigentumsrechts für unternehmerische Zwecke.Die Ehefrau erbringt mit der Verpachtung des Miteigentumsanteils an den Ehemann eine steuerbare und durch die Option steuerpflichtige sonstige Leistung. Ihr steht der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Ehemannes über die Übertragung des Miteigentumsanteils zu.

     

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