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  • OFD Hannover - Prüfung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

    Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02, DStR 05, 911) entschieden, dass die gesetzlichen Pflichtbeiträge eines Kindes zur Sozialversicherung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu einer Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes führen. Unklar blieb bisher, ob dieses Urteil wörtlich auszulegen ist - folglich also nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen sind - oder ob privat versicherte Kinder die von Ihnen gezahlten Beiträge ebenfalls von den zu ermittelnden Einkünften oder Bezügen abziehen können. Zu diesen bisher ungeklärten Fällen zählen auch Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden (z.B. Beamtenanwärter) und Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung leisten.  

     

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 9.11.2005 (2 K 477/04, EFG 06, 273, Revision unter III R 72/05) mindern Beiträge zur privaten Krankenversicherung die Summe der zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Das FG Schleswig-Holstein kommt dagegen in seinem Urteil vom 9.11.2005 (5 K 55/05, EFG 06, 192, Revision unter III R 74/05) zu dem Schluss, dass Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines in der Ausbildung zum Steuerbeamten befindlichen Kindes nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mindern. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden. Auf Grund dieser unterschiedlichen Auslegung des BVerfG-Urteils können Einsprüche mit Verweis auf eines der beiden Revisionen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen.  

     

    (OFD Hannover 10.3.06, S - 2282 - 103 - StO 216)  

     

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