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  • OFD Hannover - Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG

    Die Differenzbesteuerung ist in § 25a UStG geregelt und stellt eine besondere Besteuerungsform abweichend vom Regelfall der Umsatzbesteuerung dar. Sie ist grundsätzlich für Lieferungen von körperlichen Gegenständen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind. Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann (§ 25a Abs. 8 UStG).  

     

    Gemäß § 25 Abs. 6 UStG hat der Unternehmer besondere Aufzeichnungen zu führen. Diese gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen (A. 276a Abs. 17 S. 3 UStR). Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften führt für sich gesehen nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung, weil diese nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehören. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen (FG Berlin 21.12.99, 7 K 5176/98, EFG 00, 521).  

     

    Soweit Aufzeichnungen fehlen, kann das aber Anlass für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sein. Außerdem können sich bei dem Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften Zweifel an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Differenzbesteuerung ergeben. Denn der Wiederverkäufer ist dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrunde liegende Lieferung die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Da es sich hierbei im wirtschaftlichen Ergebnis um eine für den Unternehmer begünstigende Vorschrift handelt, gehen Zweifel zu seinen Lasten. Kann z.B. wegen fehlender Aufzeichnungen über die Einkäufe nicht nachgewiesen werden, von welchen Personen die wiederverkauften Gegenstände angekauft wurden, kann die Anwendung der Differenzbesteuerung versagt werden.  

     

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